Stand: April 2014

COMPLIANCE

Diese Information wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die darin enthaltenen Inhalte wird weder für Vollständigkeit noch Richtigkeit eine Gewährleistung oder Haftung übernommen. Eine individuelle Beratung wird hiermit nicht ersetzt.

  • Compliance = das Verhalten in Übereinstimmung mit Regeln und regulativen Vorgaben

  • Compliance > Antikorruptionsbestimmungen
    (andere Bsp: Tax, IT, Umwelt, Arbeitsrecht, Datenschutz, Kapitalmarkt etc.)

  • Compliance = präventive Maßnahmen (mit samt Kontrolle und etwaiger Reaktion)

  • Strafrecht = Sanktionen im Nachhinein

  • Proaktive Abwendung von Schäden vom Unternehmen,

    • –  Wirtschaftliche Schäden, Schadenersatz, nichtige Verträge, UWG

    • –  Strafen

    • –  Verfahrenskosten

    • –  Imageschäden

  • Aktives Risikomanagement (Prävention, Kontrolle, Reaktion),

  • kann im Anlassfall wichtiges Kriterium für Beurteilung des Vorliegens

    von Vorsatz sein,

  • Kann tatbestandsausschließend (VbVG, wenn keine Entscheidungsträger) oder strafmildernd wirken.

  • Compliance kann im Unternehmen, aber auch (ergänzend) durch Externe (zB auch geschulte Eventagenturen) erfolgen

  • Bewusstsein für „unsaubere Geschäftspraktiken“ wächst, als Auswuchs kann es zur Überängstlichkeit kommen, Unsicherheit ist derzeit hoch.
  • Mehrfache Novellierungen der Antikorruptionsbestimmungen, zuletzt KorrStrÄG 2012

  • Eigene Antikorruptionsbehörden und Whistleblower-Internetseiten eingerichtet.

  • Alle Korruptionsdelikte erfordern Vorsatz, Fahrlässigkeit genügt nicht.

  • Meist genügt jedoch, dass man die gesetzwidrige Handlung ernstlich für

    möglich hält und sich billigend damit abfindet ( bedingter Vorsatz bzw.

    „Eventualvorvorsatz“)

  • Vorsatz spielt sich im Inneren einer Person ab, wird jedoch in der Praxis

    aufgrund äußerer Umstände erschlossendeshalb sind unter anderen Compliance, Transparenz und ein professionelles Event-Management wichtig, gute Dokumentation aller Vorgänge kann viel Ärger und lange Verfahren ersparen

  • Durchgehend Offizialdelikte, dh Anklage durch den Staatsanwalt

  • Neben dem Täter kann auch das Unternehmen haften

    (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG)

  • Kronzeugenregelung (§ 209a StPO) & Whistleblower können „Verrat“ von

    Innen bringen.

  • Keine tätige Reue mehr möglich

  • Weit ausgedehnte internationale Strafbarkeit in und außerhalb

    Österreich(s), vgl zB UK Bribery Act 2010 oder USA („SOX“)

  • „Klassiker“ : Untreue (§ 153), Geschenkannahme durch Machthaber (§153a), Amtsmissbrauch (§302), Betrug (§ 146ff)Kein „Novum“, kein spezifischer Bezug zu Veranstaltungen (Aus Zeitgründen ausgeblendet)

  • Privater Bereich: v.a. § 309 StGB (neu)

  • Öffentlicher Bereich:

    • –  Bestechlichkeit (§ 304): Passiv – Bestechung (307): Aktiv

    • –  Vorteilsannahme (§ 305): Passiv – Vorteilszuwendung (§307): Aktiv

    • –  Verbotene Intervention (§ 308) (hier aus Zeitgründen ausgeblendet)

  • Besonders für Veranstaltungen relevant („Klimapflege“, Anfüttern“):

    • –  Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306): Passiv

    • –  Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b): Aktiv

  • Rechtslage in Deutschland ähnlich, aber nicht ident. Dort existieren zahlreiche private und öffentliche Leitfäden (oft im Internet abrufbar, zum Teil nach Branchen und Bereichen unterschieden), die eine Orientierungshilfe darstellen können.

  • Aktive Bestechung (Abs 2), Passive Geschenkannahme (Abs 1)
  • Nur pflichtwidrige (!) Handlung/Unterlassung
  • Kein generelles Anfütterungsverbot / Verbot der Klimapflege
  • „Im geschäftlichen Verkehr“ (also nicht zB nur unternehmensintern, aber auch

    soziale oder nicht gewinnorientierte Unternehmen

  • „Bedienstete und Beauftragte“ (mit Einfluss auf betriebliche Entscheidungen)
  • Fordern, Annehmen oder Gewähren von Vorteilen für pflichtwidrige Handlungen ist tatbestandmäßig
  • Keine Geringfügigkeitsgrenze!
  • Offizialdelikt, 2 Jahre, 3 Jahre (> € 3.000), 6 Mo bis 5 Jahre (> € 50.000)
  • Tipps für den privaten Bereich:
    • Transparente Einladungslisten und -kriterien
    • Zustimmung des Unternehmensinhabers (Formulierungsvorschlag für Einladung)
    • Adressierung der Einladung an Inhaber, der selber entscheidet, wer die Einladung wahrnimmt
    • Heikle Situationen meiden (zB während anhängiger Prozesse und Verfahren)
    • Ungewöhnlich großzügige Geschenke werden für rein pflichtgemäßes Handeln üblicherweise nicht gemacht
  • „That ́s it“ für den rein privaten Bereich! ABER: Scharfe Abgrenzung bei eingeladenen Personen zu Veranstaltungen oft schwierig. Bei gemischtem Publikum müssen höhere Standards für Amtsträger angewendet werden! Achtung: Im Ausland oft strenger!
  • Zentraler Anknüpfungspunkt ist der Begriff des Amtsträgers, der durch das KorrStrÄG 2012 geändert und erweitert wurde

  • Amtsträger > Beamter, Amtsträger weit definiert

  • Keine Privilegierung von inländ. Vertretungskörpern

  • Amtsträger ist (vereinfacht)

    • –  Wer organisatorisch als Organ oder Dienstnehmer im “öffentlichen Bereich“ (auch im Ausland!) Aufgaben wahrnimmt, ob hoheitlich oder privatwirtschaftlich ist egal, auch faktische Verrichtungen reichen

    • –  Wer funktionell in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vornimmt

    • –  Wer Organ/Bediensteter eines Unternehmen ist, welches eine

      Gebietskörperschaft (auch im Ausland!) beherrscht oder der Rechnungshof kontrolliert (auch eine solche ausländische Institution!)

  • Ausgliederung vernichtet sohin nicht Amtsträgereigenschaft

  • Generell Beamte von Bund, Ländern und Gemeinden

  • Jeweils Organe oder Bedienstete von:

    • Bestimmten Bewachungsfirmen mit hoheitlichem Auftrag (zB Flughafen oder Parkraumüberwachung)

    • KFZ Werkstätten bei Pickerlausstellung (§ 57a Abs 2 KFG)

    • (Mautaufsichtsorgane der) ASFINAG

    • ORF

    • Wien Energie, Wiener Linien, ÖBB, Post, Bundesbeschaffung GmbH, Buchhaltungsagentur des Bundes,

    • Krankenanstalten der Gebietskörperschaften, Krankenanstaltenverbund

    • Salzburger Festspielfonds

    • Bundesimmobiliengesellschaft

    • Bundesrechenzentrum, Justizbetreuungsagentur

    • Universitäten, die nach dem Universitätsgesetz eingerichtet sind

    • Internationale Organisationen einschließlich der EU

    • Fremde Staaten und deren Untergliederungen (Gebietskörperschaften)

    • In- & ausländische Parlamentarier (auch EU!) oder ausl. Beamte (auch EU)

  • Vorsatz muss sich auch auf Amtsträgereigenschaft beziehen. Beweisfrage! Zuviel scheinbare „Zufälle“ jedoch unglaubwürdig!
  • Amtsträger oder Schiedsrichter oder Sachverständiger

  • Pflichtwidriges Amtsgeschäft

  • Keine Ausnahme für „nicht ungebührliche Vorteile“

  • Keine Geringfügigkeitsgrenze

  • 2 Jahre, 6 Mo bis 5 Jahre (> € 3.000) , 1 – 10 J (> € 50.000)

  • Amtsträger oder Schiedsrichter

  • Pflichtgemäßes Amtsgeschäft, Zusammenhang Vorteil & Amtshandlung

    (anders als beim „Anfüttern“)

  • Passiv: jedenfalls verboten: Fordern

  • Passiv sonst: ungebührlichen Vorteil annehmen oder sich versprechen lassen

  • Aktiv: ungebührlichen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren

  • 2Jahre,3Jahre(>€3.000),6Mo–5J(>€50.000)

  • „Speed Money“ als Bsp.

  • Relevant bei Vorteilen für pflichtgemäße Amtsgeschäfte und beim “Anfüttern“ bzw. der “Klimapflege“(§ 306/307b) – sohin nur bei Amtsträgern!

  • Nicht ungebührlich sind:

    • Z1: gesetzlich erlaubte Vorteile (§ 59/2 BDG: orts- oder landesübliche

      Aufmerksamkeiten geringen Wertes)
      (außerhalb von Dienstverhältnissen oder fremdüblicher leistungsbezogenen Honoraren)

    • Z1: Amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse an Teilnahme (Repräsentationspflichten)

    • Z2: Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken ohne Einfluss des Amtsträgers

    • Z3: orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes

    • keine Gewerbsmäßigkeit

  • „Vorteil“ an sich ist im weitesten Sinne zu verstehen jede Leistung, auf die kein Anspruch besteht: Scheinverträge, überhöhte Rabatte, Wahlunterstützungen, mittelbare Zuwendungen (an nahe Angehörige), vergünstigte Zinsen, Gutscheine, auch immaterielle Verbesserungen (selbst sexuelle Gefälligkeiten), Verschaffen eines Ferialpostens für Kinder, etc

  • Sponsoring (iSv auf Werbe- oder Imagepflege beruhenden Zuwendungen an Veranstalter) ist an sich zulässig und unbedenklich. Wenn jedoch der Sponsor zufolge solcher Zuwendungen an ihn selbst Freikarten an Amtsträger (in Konnex mit einer Amtstätigkeit) weitergibt, unterliegt dies den allgemeinen Beurteilungskriterien.

  • Angemessene Honorare (oder Kostenübernahme von Drittleistungen) für Vorträge oder Diskussionsbeiträge, selbst wenn sie den unmittelbaren Funktionsbereich des Amtsträgers betreffen. Zulässigkeit dieser Nebentätigkeit sollte vorausgesetzt werden.

  • Bonusmeilen (nicht jedoch „upgrading“) zugunsten eines Amtsträgers persönlich für dienstliche Flüge, weil diese jedem Passagier unabhängig von seiner Amtsträgereigenschaft gewährt werden (aber: mögliche disziplinäre Regelungen).

  • Zuwendungen, die der Information dienen (zB wissenschaftliche Werke), die der Autor einem mit der Materie befassten Amtsträger als Widmungsexemplar. überlässt

  • weniger heikel (weil Konnexität zu einem Amtsgeschäft oft fehlt): Zuwendungen an eine größere Gemeinschaft (Kaffeekassa einer Krankenhausabteilung), größere Einladungen zu üblichen Anlässen (Kanzleieröffnung, berufsgruppenspezifische Veranstaltungen)

  • Dienstrechtlich zustehende Vergütungen (Überstunden, Zulagen, Gratifikationen..)

  • Gesetzlich ausdrücklich erlaubte Zuwendungen (zB § 59 BDG, § 26 UG: zu Forschungszwecken, NR-GOG)

  • Übliche Vorteile im Rahmen amtlich oder sachlich begründeter Teilnahme an Veranstaltungen: nicht jedoch persönliche Geschenke ohne Bezug zur Veranstaltung, Kriterien: Thema und Ziel der Veranstaltung, Funktion des Amtsträgers, Gleichförmigkeit der Gewährung, Transparenz

  • Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO) ohne Einfluss des Amtsträgers. Kunst, Wissenschaft, Gesundheitspflege, soziale oder karitative Einrichtungen, Naturschutz, Heimatpflege, Katastrophenhilfe

  • Orts- und landestypische Aufmerksamkeiten geringen Wertes (nicht gewerbsmäßig): kleine Bewirtungen, Souvenirs, Erinnerungsfotos, Blumen, veranstaltungsbezogene Kleinigkeiten (also eher geringwertige „Streu- & Werbeartikel“), ABER: Bargeld („Trinkgeld“) ist nach VwGH NIE orts- und landesüblich,

  • Richter unterliegen einem besonders strengen Geschenkannahmeverbot (§ 59 RStDG).

  • Auch ein nicht ungebührlicher Vorteil darf niemals aktiv gefordert werden!

  • Keine Geringfügigkeitsgrenze beim Anfüttern für denjenigen, der den Vorteil aktiv gewährt

  • Aktives und passives „Anfüttern“ bzw. „Klimapflege“ wird damit erfasst.

  • Disziplinarrecht (BDG) und Dienstrecht (zB § 13 AngG) bleiben unberührt.

  • Ziel (Vorsatz!) ist es, einen Amtsträger in seiner Amtstätigkeit durch einen

    ungebührlichen Vorteil zu beeinflussen – und zwar losgelöst von einem konkreten Amtsgeschäft. Schädigungsvorsatz (zB Verrechnung überteuerter Preise) ist nicht erforderlich!

  • Beeinflussung ist jede Einflussnahme auf wohlwollende Behandlung, egal ob pflichtgemäß oder pflichtwidrig. Es muss sich aber auf die zukünftige Tätigkeit richten (anders als bei Korruptionsdelikten bezogen auf eine konkrete Amtshandlung). Je enger die Berührungspunkte zum Zuständigkeitsbereich des Amtsträgers, desto heikler!

  • Gesamtschau aller Indizien. Bewegliches System  Klarheit lässt zu wünschen übrig, einige Kriterien folgen.

  • Geringfügigkeitsgrenze (max. € 100.-) nur beim passiven Anfüttern (Annahme oder Versprechen, nicht Fordern (= immer ungebührlich)), nicht beim aktiven. Dort nur „kein ungebührlicher Vorteil“.

  • Vergleichbare (aber nicht idente!) Rechtslage in Deutschland. Daher kann auf deutsche Beispiele und Leitfäden durchaus zurückgegriffen werden, aber nicht vorbehaltlos.

  • Plausibilität anderer Zielsetzungen (Werbung, Information etc.) – Hausverstand!
  • Zielgerichtetheit des Vorteils (speziell für Amtsträger oder sehr weite Streuung)
  • Stellung und Bedeutung des Amtsträgers & dienstliche Berührungspunkte (je näher die Berührungspunkte zwischen Unternehmen und Zuständigkeit des Amtsträgers, desto heikler); „Trennungsprinzip“: Vorteil sollte inhaltlich & zeitlich von Amtsgeschäft getrennt werden.
  • Sonstige Beziehung des Vorteilsgebers zum Amtsträger (Freundschaft, Verwandtschaft)
  • Vorgehensweise bei der Vorteilsgewährung (transparent, heimlich, verdeckt) & Zeitpunkt
  • Wert und Regelmäßigkeit des Vorteils, Individualität des Vorteils, Angemessenheit & Sozialadäquanz
  • zT Art des Vorteils: materielle Werte heikler als immaterielle Werte
  • Gesamtbeurteilung ist entscheidend! Bsp für sehr heikle bzw. unzulässige Vorteile:
    • Ein Bauunternehmer, der regelmäßig Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Baureferenten abwickelt, verschafft dessen Sohn einen gewünschten Ferialjob.
    • Ein Pharmaunternehmen organisiert regelmäßig Gratisimpfungen mit seinem Impfstoff für die „Einkaufsabteilung“ (die für den Einkauf zuständigen Bediensteten) eines öffentlichen Spitals.
    • Ein Pharmaunternehmen verteilt (ungewöhnlich großzügig) wertvolle Medikamentenmuster an die Privatordination eines Arztes, der auch für die Beschaffung von Medikamenten beim Bundesheer (mit- )verantwortlich ist.
  • Einladungen auf offiziellem Firmenpapier an die Geschäftsanschrift des Eingeladenen bzw. direkt an den Unternehmensinhaber senden.

  • Auf der Einladung einen Genehmigungsvorbehalt anbringen.

  • „Informationsveranstaltung mit Fachvortrag“ statt „Familiy Trip mit

    Rahmenprogramm“

  • Transparente Abläufe und Inhalte – schon in der Einladung, Teilnehmerkreis offen gelegt. Allenfalls Eventagentur mit einbinden!

  • Selbstbehalte bei umfangreichen Veranstaltungen mit hohem Erlebnis- oder Freizeitcharakter (vor allem für nicht veranstaltungsnotwendige Vorteile oder „Zusatzmodule“ wie Sportveranstaltungen, Konzerte, Übernachtungen, teure Bewirtungen etc.)

  • Eher firmenbezogen als personenbezogen (Loyalitätsprogramme etc.)

  • Zeitlich außerhalb unmittelbarer Ausschreibungs- bzw.

    Beschaffungssituationen.

  • Schon den Anschein eines Zusammenhanges mit einem Amtsgeschäft oder der Amtsträgereigenschaft möglichst ausschließen – auch durch Anspielungen oder „lustige“ Bemerkungen. Amtsträger in laufenden Verfahren oder mit konkreter Zuständigkeit für das Unternehmen (zuständigen Baupolizisten) einladen.

  • Einladungslisten gezielt und transparent führen und aktualisieren, Kriterien für die Teilnahme an Veranstaltungen transparent aufstellen, Amtsträgereigenschaft möglichst im Vorfeld abklären,

  • Nicht fachbezogene Unterhaltungsveranstaltungen ohne Informationswert (Golfturniere, wichtige Fußballspiele, Konzertveranstaltungen, Incentive- Reisen)

  • Großzügige Geschenke und wertvolle Give-Aways

  • Familie und Begleitpersonen ohne Unternehmensbezug gratis miteinladen

  • Kreative Programmgestaltung mit Informationswert statt teures

    Rahmenprogramm mit umfangreicher Bewirtung

  • Werbung, Kreativität und Information sind NICHT verpönt!

  • Hausverstand benutzen: Weshalb würde ich teilnehmen? Wegen der unterhaltsamen Informationsveranstaltung oder wegen persönlicher

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Vorteile?

  • Zur Erinnerung: Ein und dieselbe Handlung kann strafbar sein, je nachdem, ob ein entsprechender Vorsatz vorliegt oder nicht. Auf den inneren Vorsatz wird jedoch oft äußere Umstände geschlossen! Durch Transparenz, Compliance und Dokumentation der Vorgänge und Abläufe können langwierige Verfahren vermieden, vereinfacht und abgekürzt werden.

  • Art der Veranstaltung! Fachveranstaltung, Gemischte Veranstaltung, Unterhaltungsveranstaltung? Aber: Kreative und unterhaltsame Präsentation von Information per se ist unbedenklich und macht aus einer Fachveranstaltung (strafrechtlich) keine Unterhaltungsveranstaltung (außer umfassendes Rahmenprogramm ohne Informationsbezug) – vgl die oft pompösen Produktpräsentationen von Apple, Microsoft, Samsung etc.

  • Dienstliche Berührungspunkte mit dem Amtsträger, sofern keine bloße dienstliche Repräsentation. Gegenindizien (zB enge persönliche Verwandtschaft, Trauzeuge etc.) natürlich möglich  Transparenz und Dokumentation der Einladungskriterien.

  • Repräsentation durch einen Amtsträger: Sofern nur die notwendigen Mittel zur Repräsentation bereit gestellt werden und keine Beeinflussung auf die Dienstausübung genommen wird  unbedenklich. ZB Einladung eines Ministers/Juristen aus einem Ministerium, um einen Fachvortrag zu einem neuen Gesetz vor Fachpublikum zu halten.

  • Nur leistungsbezogene und fremdübliche Entlohnungen für Fachvorträge. Bei Einladungen zu entlohnten Vorträgen darauf hinweisen, dass der Eingeladene die Zulässigkeit dieser Tätigkeit mit seinem Vorgesetzten abklären möge.

  • Transparenz: Wird auch vom dt. BGH im EnBW-Urteil ausdrücklich betont.

  • Art und Weise des Vorteils: Wert, Angemessenheit, Sozialadäquanz,

    Üblichkeit, Häufigkeit

  • Schlüssige Sponsoringkonzepte, Professionelle Veranstaltungsorganisation

  • Ein Hotel hat neu renoviert und möchte Stammkunden und Agenturen einladen.

    • Zulässig: Einladung zur Hotelpräsentation mit multimedialer Präsentation, Führung durch das Hotel, Verabreichung von Snacks und Getränken oder Verkostung der Höhepunkte der Küche, Feuerwerk

    • Zulässig: Promotion-Aktion von einer Übernachtung zu einem vergünstigten Kennenlern-Angebot

    • Heikel: Gratisübernachtung für einen Amtsträger (noch heikler: samt Familie)

  • Ein Caterer möchte sein neu überarbeitetes Leistungsspektrum ausgewählten Kunden und Agenturen präsentieren.

    • Zulässig: Der Chefkoch präsentiert die Highlights der angebotenen Speisen, ein Ernährungswissenschaftler erläutert in einem spannend gestalteten Vortrag den ernährungswissenschaftlichen Vorteil der gesunden Gerichte und ein Sommelier erläutert das neue Angebot an Weinen. An speziellen Show-Cooking-Stationen können die Teilnehmer selbst das Kocherlebnis probieren.

    • (Sehr) Heikel: Gutscheine für Getränke im Weinfachhandel ohne Aufpreis an Amtsträger

  • Ein Pharmaunternehmen möchte ein verbessertes Medikament Ärzten präsentieren.
    • Zulässig: Spannende Informationsveranstaltung mit multimedialer Präsentation von Fachvortragenden zu den Vorteilen des Produktes (zB anhand wissenschaftlicher Studien) begleitet von einem Empfang mit kleinen Speisen und Getränken sowie zum Ausklang einer kurzen künstlerischen Musikdarbietung. Unverkäufliche Arztmuster in Kleinstmengen.

    • Heikel: Unter den Ärzten sind auch Amtsträger: Einladung in ein Luxushotel in einem Nobelskiort samt Bezahlung der Anreise und Unterkunft.

Die Zuwendung von Aufmerksamkeiten unter beruflich Verbundenen ist gerade zu Anlässen wie Weihnachten hierzulande üblich. Als Zuwendungen dienen hierbei nicht nur klassische Geschenke wie beispielweise Rabatte oder Gutscheine, sondern auch Dienstleistungen oder Einladungen zu Veranstaltungen.

Wie bereits erwähnt darf nie ein Vorteil gewährt werden, um einen Geschäftspartner oder potenziellen Geschäftspartner zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bewegen, wobei darunter nicht nur offensichtlich pflichtwidrige Handlungen wie nachteilige Geschäfte, sondern auch interne Verstöße, wie z.B. gegen Compliance Richtlinien, sowie die beschleunigte Behandlung durch Amtsträger fallen.

Wird kein Vorteil für pflichtwidrige Amtsführung gewährt, muss zwischen Amtsträger und Nicht-Amtsträgern unterschieden werden (siehe oben), da bei Amtsträgern auch schon das bereits erwähnte bloße „Anfüttern“ (siehe ebenfalls oben) strafbar sein kann. Außerdem ist im privatwirtschaftlichen Bereich eine Vorteilzuwendung nicht problematisch, wenn der Beschenkte zur Annahme befugt ist, wohingegen Amtsträgern hier engere Grenzen gesteckt sind. Auch sie können jedoch „orts- undlandesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts“ entgegennehmen.

Ratsam ist deswegen, sollten Weihnachtsgeschenke gewährt werden,

    • … zunächst zu überprüfen ob der Beschenkte nach der neuen Gesetzeslage und dem 2013 erweiterten Amtsträgerbegriff möglicherweise zu einem solchen geworden ist.

    • … einem Amtsträger niemals Bargeld zu schenken.

    • … einem Amtsträger nur „orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten geringen

      Werts“ zukommen zu lassen, wobei die Judikatur die Grenze zwar bei 100 € zieht, es sich aber empfiehlt deutlich unter diesem Betrag zu bleiben, da die Wertgrenze umstritten ist.

    • … eher jenen Personen Geschenke zukommen zu lassen, von denen auch selbst solche erwartet werden können. Denn bei wechselseitigen anlassbezogenen Geschenken würde nur der das andere Geschenk übersteigende Wert einen unter Umständen problematischen einseitigen Vorteil begründen.

    • … bei Einladungen zu Veranstaltungen darauf zu achten, dass diese dienstlich oder sachlich gerechtfertigt sind (siehe oben).