Immobilienrecht – Immobilientransaktionen und Bauträgerprojekte in Wien und Salzburg
Kauf, Verkauf, Miete und Bauträgerprojekte
Ob Kauf, Verkauf, Miete oder Wohnungseigentum – wir beraten und vertreten private wie gewerbliche Mandanten in allen immobilienrechtlichen Angelegenheiten in Wien und österreichweit: von der Vertragsgestaltung und Prüfung über die grundbücherliche Durchführung bis zur Vertretung im Streitfall.
Immobilienkauf, -verkauf und Vertragsgestaltung
Immobilien sind ein zentraler Bestandteil im Leben eines jeden Menschen. Wie wir wohnen, leben und arbeiten, ist entscheidend für unsere Lebensqualität, in die wir laufend einen beträchtlichen Teil unseres Vermögens, unserer Zeit und Energie investieren. Daher berühren Streitigkeiten um Immobilien Menschen sehr stark in ihren essentiellen Bedürfnissen nach Sicherheit und Wohlbefinden und stellen oft eine große emotionale Belastung dar.
Ein wesentlicher Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt von Beginn an im Immobilienrecht. Durch unsere langjährige, umfassende Erfahrung können wir auch assoziative Rechtsgebiete wie Familien– und Erbrecht, Vermögens-, Steuer-und Baurecht bei der Klärung Ihrer Fragen und dem Aufsetzen von Verträgen berücksichtigen.
Wir sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte und Möglichkeiten kennen und fundierte Entscheidungen treffen können, mit denen Sie lange glücklich sind.
Wir vertreten Hausverwalter, Eigentümer, Mieter und Vermieter, Bauträger, Investoren, Häuslbauer und Baufirmen in der Vertragsgestaltung und Prozessführung.
“Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.”
Johann Wolfgang von Goethe
Miet-, Wohnungseigentums- und Liegenschaftsrecht
Das Immobilienrecht umfasst ein sehr breites Spektrum an Aspekten. So findet man darunter neben dem Erwerb oder der Veräußerung von Liegenschaften auch deren Finanzierung und Verwertung.
Ein schwer verständliches Rechtsgebiet: Die immobilienrechtliche Beratung verlangt eine große Bandbreite an rechtlichem und wirtschaftlichem Hintergrundwissen. Egal ob Kauf oder Verkauf, Entwicklung, Verwaltung, oder Finanzierung von Liegenschaften, wir helfen Ihnen in allen Fragen bezüglich Ihrer Immobilie. Gerade bei kleinen Details kommt es auf fundiertes Fachwissen an und wir können hierfür auf unsere jahrelange Erfahrung im Immobilienrecht verweisen.
Ihre Interessen und das gewünschte Immobilienprojekt stehen bei uns im Mittelpunkt. Wir setzen alles daran, Gefahren zu beseitigen und Risiken zu minimieren. Zusammen geben wir Acht auf spezifische Eigenarten und finden eine individuelle Lösung für Sie. Unseren Fokus legen wir auf Ihr persönliches Interesse.
Neben der rechtlichen Beratung und Betreuung in allen Bereichen rund um Liegenschafts- und Wohnungs(ver)käufe unterstützen wir Sie bei Bedarf auch durch Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden.
Die Aufteilung von Vermögen in einer Scheidung gehört zu unserer täglichen Arbeit. Aus diesem Grund und wegen unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet zählen wir zu den Spezialisten. Nachfolgend entnehmen Sie grundlegende Informationen. Ob diese auf Ihren konkreten Fall Anwendung finden, erfragen Sie am besten direkt bei uns.
Generell gilt: Kommt es zur Auflösung der Ehe, ist das Prinzip der ehelichen Güterteilhabe anzuwenden. Das heißt: Was die Ehegatten im Laufe der Ehe angeschafft haben, wird aufgeteilt. Aufgeteilt werden das eheliche Gebrauchsvermögen (Sachen, die dem Gebrauch beider Gatten gedient haben) und Ersparnisse (finanzielle Reserven, die während der Ehe angesammelt wurden), außerdem Schulden, die mit den ehelichen Ersparnissen im Zusammenhang stehen.
Zum Gebrauchsvermögen zählen auch Immobilien. Selten hat ein Partner genug finanzielle Mittel, um dem Anderen die Hälfte einer gemeinsamen Immobilie auszuzahlen. Oft folgt als letzte Möglichkeit der Verkauf der Immobilie, an dessen Ende alle Beteiligten enttäuscht sind, weil man nicht den erhofften Ertrag erhalten hat.
Von einem Ehegatten eingebrachte, geerbte oder (von einem Dritten) geschenkte Sachen sind grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen (§ 82 Abs 1 EheG) – die Ehewohnung bildet dazu aber eine Gegenausnahme: Sie kann in die Aufteilung einbezogen werden, wenn ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf sie angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG). oder aber ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung Interesse hat.
Um bei einer Scheidung sein Haus nicht zu verlieren, ist man daher gut beraten, die rechtlichen Möglichkeiten genau zu prüfen und im Vorfeld darauf zu achten, ob eine schriftlich vereinbarte Gütertrennung dafür sinnvoll erscheint. Diese sorgt nämlich dafür, dass die Immobilie im Falle einer Trennung beim vorigen Besitzer verbleibt und keine Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Relevant für die Abhandlung sind das Ehegüterrecht sowie der Ehevertrag.
Eine Vorausvereinbarung soll für Sicherheit nach der Scheidung sorgen. Solche Vereinbarungen unterliegen der Formpflicht und bedürfen im Falle einer Absprache über die Ehewohnung daher eines Notariatsaktes.
Gleichwohl die Vorausvereinbarung formgültig geschlossen wurde, unterliegt sie einer richterlichen Billigkeitskontrolle , bei welcher der Richter von der Vereinbarung abweichen kann, falls die vereinbarte Aufteilung unbillig/unzumutbar erscheint.
Immobilien in der Scheidung – Aufteilung und Ehewohnung
Beim Erwerb einer erst zu errichtenden Immobilie gilt das Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Wir gestalten und prüfen Bauträgerverträge – je nach Mandat aus beiden Blickwinkeln: für Bauträger rechtssicher und BTVG-konform (Sicherungsmodell, Ratenplan, Abwicklung), für Käufer mit Blick auf die Absicherung ihrer Zahlungen.
https://www.toplaw.at/rechtsgebiete/baurecht/
Bauträgervertrag (BTVG) – für Bauträger und Käufer
Grundbücherliche Abwicklung und Treuhandschaft
Wir sind der richtige Ansprechpartner wenn es um Mietverträge, Kauf oder Auflösung Ihrer Immobilie geht.
Ihr persönlicher Ansprechpartner
Unsere Spezialisten
Dr. Christoph Jeannée, LL.M.
Mag. Laura Reischenböck
Expertenwissen...
...zum Nachlesen
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Häufige Fragen zum Immobilienrecht
Zentral sind ein sorgfältig geprüfter Kaufvertrag, die Sicherung des Kaufpreises über einen Treuhänder und die ordnungsgemäße grundbücherliche Durchführung. Vor Unterfertigung sollten Grundbuchstand, Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten), Flächenwidmung und allfällige grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflichten sowie – bei Wohnungen – Wohnungseigentumsvertrag und Rücklage geprüft werden.
Beim üblichen entgeltlichen Kauf fallen 3,5 % Grunderwerbsteuer (§ 7 GrEStG) und 1,1 % Grundbuch-Eintragungsgebühr an – zusammen rund 4,6 % des Kaufpreises –, dazu Vertragserrichtungs- und Treuhandkosten, Kosten der notariellen Beglaubigung, die Pfandrechtseintragung bei Finanzierung (1,2 %) und gegebenenfalls Maklerprovision. Bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienkreis gilt ein begünstigter Stufentarif. WICHTIG: Beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienbesitz gelten seit 1.7.2025 verschärfte Regeln – hier ist eine Prüfung vor Vertragsabschluss unerlässlich.
Beim Erwerb erst zu errichtender Objekte schützt das Bauträgervertragsgesetz (BTVG): Es sieht Sicherungspflichten (Ratenplan- oder Sicherstellungsmodell), einen Treuhänder und Pflichtinhalte des Vertrags vor. Wir prüfen den Bauträgervertrag und sichern Ihre Zahlungen ab – mehr dazu auf unserer Seite zum Baurecht.
Der Immobilienkauf ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG); der Verkäufer kann aber zur Umsatzsteuer (20 %) optieren. Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Objekten kann eine unbedachte Gestaltung zu Vorsteuerberichtigungen über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren führen (§ 12 Abs 10 UStG) – ein oft unterschätzter Kostenfaktor. Die umsatzsteuerliche Behandlung muss daher vor Unterfertigung geklärt und im Kaufvertrag geregelt werden.