Risiko von Preissteigerungen und Lieferengpässen im Zusammenhang mit dem Bauwerkvertrag in der COVID-19-Krise

Risiko von Preissteigerungen und Lieferengpässen im Zusammenhang mit dem Bauwerkvertrag in der COVID-19-Krise

Die COVID-19-Pandemie hat die Bauwirtschaft in mehreren Aspekten fast lahmgelegt. Daraus folgen Mehrkosten und Produktivitätsverluste vor allem durch Einreisebeschränkungen, Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten. Wer jedoch in der konkreten Situation die „COVID-19-Gefahr“ trägt, wird anschließend überblicksmäßig auf Basis des ABGB sowie der ÖNORM B 2110 erörtert.

Bei der ÖNORM B 2110, die allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen enthält, handelt es sich nicht um eine rechtlich bindende Vorschrift, sondern um ein Vertragsmuster, das von den Parteien vereinbart werden kann. Lieferengpässe, die auf die COVID-Pandemie zurückzuführen sind, stellen Folgen der höheren Gewalt dar und fallen nach Pkt. 7.2.1 der ÖNORM B 2110 in die Sphäre des Auftraggebers und sind sohin von diesem zu vertreten.

Für den Fall, dass Lieferengpässe entstehen und die Leistungserbringung dadurch dauerhaft nicht möglich ist, liegt nach einem Teil der Lehre eine nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB vor, wodurch alle Verbindlichkeiten aufgehoben und beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit werden. Ein anderer Teil der Lehre lehnt jedoch eine Subsumtion unter den Tatbestand der Unmöglichkeit ab und befürwortet stattdessen die Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dies wird damit argumentiert, dass eine erschwerte Leistungserbringung nichts mit der Unmöglichkeit einer Leistung zu tun hat. Auf die rechtsdogmatische Einordnung kommt es jedoch nicht an, weil auch der Tatbestand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zum selben Ergebnis führt.

In der jüngsten Vergangenheit ist es in einigen Bereichen bedingt durch COVID auch zu erheblichen Preissteigerungen gekommen. Eine für ein Vertragsverhältnis relevante Preissteigerung liegt vor, wenn diese die gewöhnlichen Schwankungen übersteigt, mit denen bereits bei Vertragsabschluss zu rechnen war.

Leistungsabweichungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, u.a. Preissteigerungen oder Lieferengpässe, sind im Anwendungsbereich der ÖNORM B 2110 – wie bereits ausgeführt – der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, auf die Pandemie zurückzuführende, unvorhersehbare Änderungen der Kalkulationsgrundlagen im Rahmen einer Mehrkostenforderung nach Pkt 7.4. der ÖNORM B 2110 und/oder auch eine Anpassung der Leistungsfrist geltend zu machen.

Des Weiteren ist jeder der Vertragsteile nach Pkt 5.8.1 Z 6 ÖNORM B 2110 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sollte eine Behinderung länger als drei Monate andauern.

Beim ABGB-Bauwerksvertrag fällt die höhere Gewalt grundsätzlich in die vom Auftragnehmer zu tragende, neutrale Sphäre. Wurden auf Basis des ABGB Festpreise vereinbart, trifft daher grundsätzlich den Auftragnehmer das Kalkulationsrisiko und kann im Normalfall der Werklohn nicht aufgrund von nachträglichen Preisveränderungen einseitig angepasst werden.

Kommt es aber zu unabwendbaren, außergewöhnlichen Preisveränderungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorherzusehen waren und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, kann dieser einseitig entweder die Vertragsanpassung (wenn nur ein Teil der Leistungspflicht unmöglich oder unerschwinglich wird) oder Vertragsaufhebung begehren. Die Rechtsprechung wendet nämlich § 1447 ABGB auch dann an, wenn die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch eine nachträgliche Umstandsänderung für den Schuldner unerschwinglich wird. Wo genau die Grenze zur Unerschwinglichkeit liegt, ist im Einzelfall zu beurteilen, sie wird von einem Teil der Lehre jedoch jedenfalls dann angenommen, wenn die Schwelle zur laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) gemäß § 934 ABGB erreicht ist.

Da bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, scheidet die Anwendung des § 879 Abs 1 ABGB in diesem Zusammenhang aus. Nachträgliche Änderungen können daher grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit von Vereinbarungen führen.

Zu beachten ist allerdings für Verträge, die bereits während der COVID-19-Pandemie abgeschlossen wurden, weder § 1447 ABGB noch die hier erwähnten Bestimmungen der ÖNORM B 2110 zur Anwendung gelangen, da diesfalls sowohl Preissteigerungen als auch Lieferengpässe die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit gerade nicht erfüllen.

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