Neuigkeiten für Crowdinvestoren durch ECSP – EU-Verordnung für Schwarmfinanzierungsdienstleister als Gamechanger

Neuigkeiten für Crowdinvestoren durch ECSP – EU-Verordnung für Schwarmfinanzierungsdienstleister als Gamechanger

Crowdfunding als alternative Finanzierungsmethode: Neue Änderungen bringen mehr Sicherheit für Anleger und machen das die Schwarmfinanzierung attraktiver. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Die EU-Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO ECSP-VO) wurde am im Oktober 2021 verabschiedet und gilt seit dem 10.11.2021. In Österreich wurde die ECSP-VO durch das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz Ende Dezember 2021 in Ergänzung zur Änderungen des Kapitalmarktgesetzes 2019 (KMG 2019) und des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) anwendbar gemacht.

Wofür steht ECSP?

Kurz gesagt für „European Crowdfunding Service Provider“. Länger gesagt ist es eine EU-Verordnung, mit der der europäische Crowdfunding-Markt harmonisiert wird. Durch ECSP soll die Vielzahl an nationalen Regelungen zum Crowdfunding auf eine rechtlich einheitliche Ebene gestellt werden und sollen damit europaweit Crowdfunding-Plattformen erstmals Kapital über Wertpapiere und Kredite vermitteln können, wodurch Emittenten besser abgesichert wären. Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der ECSP-VO fallen, sind nunmehr vom Anwendungsbereich des KMG 2019 und des AltFG ausgenommen.

Die wichtigsten Änderungen für Crowdfunding-Plattformen

  • künftig sind für die Plattformen verschiedene Lizenzen notwendig, um innerhalb und außerhalb der ECSP-Verordnung Kapitalanlagen zu vermitteln. In Österreich benötigen Crowdinvesting-Dienstleister für die Anbietung ihrer Dienste im Rahmen der ECSP eine Lizenz, die bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA beantragt werden muss, die dnn auch die Einhaltung der Auflagen kontrolliert
  • Crowdfunding-Plattformen dürfen, sofern sie über eine ECSP-Lizenz verfügen, ihre Kapitalanlagen nunmehr europaweit anbieten und sind nicht mehr auf einzelne Länder oder ihren Heimatmarkt beschränkt
  • Außerdem dürfen die Finanzierungen über (nicht qualifiziert nachrangige) Kredite und übertragbare Wertpapiere erfolgen

Die wichtigsten Änderungen für Emittenten/Unternehmen

  • Emittenten dürfen europaweit bis zu 5 Millionen Euro in einem Zeitraum von 12 Monaten einwerben
  • darunter können mehrere Emissionen mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten zählen
  • Emittenten müssen ein max. 6 A4-Seiten langes Key Investment Information Sheet, also ein Anlagebasisinformationsblatt anstatt eines Prospektes erstellen, in welchem auf die Besonderheiten von kreditbasierter und anlagebasierter Schwarmfinanzierung einzugehen ist

Die wichtigsten Änderungen für Investoren

  • auch Investoren können nunmehr europaweit in Crowdfunding-Kampagnen investieren und zwar auch in Form von besicherten (nicht qualifiziert nachrangigen) Krediten und übertragbaren Wertpapieren;
  • es wird zukünftig zwischen „kundigen“ und „nicht kundigen“ Anlegern unterschieden, wobei bei Letzteren höhere Anforderungen und Hürden gelten, die die Crowdfunding-Plattformen abfragen müssen

 

Quellen:

Wirtschaftsnachrichten 7-8/2022, Marie-Theres Ehrendorf, „EZU-Verordnung: Was sich für Österreichs Crowdinvestoren ändert

PwC Legal Austria, Mag. Irene Eckart, B.A./Dr. Michael Lind, LL.M, „Neue Regeln für Crowdfunding – ECSP-VO und Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz“; https://blog.pwclegal.at/neue-regeln-fuer-crowdfunding-ecsp-vo-und-schwarmfinanzierung-vollzugsgesetz/

FMA, Crowdfunding-Dienstleister; https://www.fma.gv.at/finanzdienstleister/crowdfunding-dienstleister/

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