Kein erhöhter Kündigungsschutz mehr für über 50-Jährige

Kein erhöhter Kündigungsschutz mehr für über 50-Jährige

Für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab dem 01.07.2017 kein erhöhter Kündigungsschutz mehr (BGBI 37/2017). Diese „Lockerung“ des Kündigungsschutzes für über 50-järhirge wurde Anfang März vom Parlament beschlossen.

Die gegenwärtige Regelung des § 105 Abs 3b ArbVG sieht für ArbeitnehmerInnen über 50 Jahren einen höheren Kündigungsschutz vor, wenn diese bereits beschäftigt waren bzw kommt dieser Kündigungsschutz zum Tragen, wenn über 50-Jährige mindestens zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sind.

Durch die beschlossene Änderung soll zum Zweck der Förderung der Einstellung älterer ArbeitnehmerInnen im Falle einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit bei ArbeitnehmerInne/n, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr überschritten haben, der allgemeine Kündigungsschutz an den von jüngeren ArbeitnehmerInne/n angeglichen werden.

Wird eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten bzw widerspricht der Betriebsrat ausdrücklich einer Kündigung und kommt es infolgedessen zu einem Sozialvergleich, dann ist das Alter des Arbeitnehmers, der zum Einstellungszeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, nicht mehr besonders zu berücksichtigen. Die Prüfung hat vielmehr nach demselben Maßstab wie bei jüngeren ArbeitnehmerInne/n zu erfolgen.

Damit wird der allgemeine Kündigungsschutz an den von jüngeren Arbeitnehmern angeglichen. Es gilt aber nach wie vor das Diskriminierungsverbot.

§ 105 Abs 3b letzter Satz ArbVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 37/2017 gilt für Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni 2017 eingestellt werden. Wurde daher das Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2017 begründet, bleibt der erhöhte Kündigungsschutz weiterhin bestehen.

§ 105 Abs 3b ArbVG in der neuen Fassung (BGBl I Nr 37/2017) lautet:

Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Arbeitnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Arbeitnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben.

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