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Baurecht und Baustreitigkeiten – für Bauherren, Auftraggeber und Bauträger
Mängel am Bau, unberechtigte Nachträge oder Streit um den Werklohn?
Wir vertreten Bauherren, Auftraggeber und Bauträger – privat wie gewerblich – in Wien und österreichweit in allen baurechtlichen Fragen: von der Gestaltung und Prüfung von Bau-, Werk- und Bauträgerverträgen über die Abwehr oder Durchsetzung von Mehrkosten- und Gewährleistungsansprüchen bis zur Vertretung im Bauprozess.
Baumängel und Gewährleistung
Wir setzen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche bei Baumängeln durch – Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung – und sichern Beweise rechtzeitig (Beweissicherung, Sachverständige). Maßgeblich sind Werkvertrag, ÖNORM und die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Unberechtigte Nachträge und Mehrkosten abwehren
Nicht jede Mehrkostenforderung ist berechtigt. Wir prüfen Nachträge auf Grundlage von Leistungsverzeichnis, Vertrag und ÖNORM B 2110 und wehren überhöhte oder unbegründete Forderungen ab.
Bei Mängeln oder strittigen Leistungen muss nicht voll gezahlt werden. Wir setzen Zurückbehaltungsrechte durch, verteidigen gegen überhöhte Werklohnforderungen und klären die berechtigte Vergütung.
Werklohn- und Zahlungsstreit
Bauverzug, Fristen und Pönale
Verzögert sich der Bau, geht es um Fristen, Behinderungen und Vertragsstrafen (Pönale). Wir prüfen die Verantwortlichkeit, setzen Ansprüche wegen Bauverzugs durch bzw wehren unberechtigte Pönalforderungen ab.
Beim Erwerb einer erst zu errichtenden Immobilie gilt das Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Wir gestalten und prüfen Bauträgerverträge – je nach Mandat aus beiden Blickwinkeln: für Bauträger rechtssicher und BTVG-konform (Sicherungsmodell, Ratenplan, Abwicklung), für Käufer mit Blick auf die Absicherung ihrer Zahlungen – und vertreten bei Mängeln und Verzug.
Bauträgervertrag (BTVG) – für Bauträger und Käufer
Checkliste "Vor der Bauübernahme"
Die Übernahme entscheidet über Fristen, Gefahrtragung und Werklohn. Unsere Checkliste Bauübernahme führt Sie durch Protokoll, Mängelvorbehalt und Zahlung – damit Sie Ihre Ansprüche von Anfang an sichern.
Checkliste "Was tun bei Baumängeln?"
Mangel entdeckt? Mit der richtigen Reihenfolge sichern Sie Gewährleistung, Schadenersatz und Ihren Werklohn als Druckmittel. Unsere Checkliste Baumängel zeigt die Schritte – von der Rüge bis zur Beweissicherung.
Gerne sind wir auch Ihr rechtlicher Begleiter
Rechtliche Vertretung ist Vertrauenssache. Bei einem persönlichen Erstgespräch können Sie sich von unserer Kompetenz überzeugen und sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten informieren.
Ihr persönlicher Ansprechpartner
Unsere Spezialisten
Mag. Jörg Hemmer
Dr. Christoph Jeannée, LL.M.
Mag. Laura Reischenböck
Expertenwissen...
...zum Nachlesen
Hier finden Sie Beiträge unserer Anwältinnen und Anwälte rund um Baurecht und Baustreitigkeiten.
Häufige Fragen zum Baurecht
Was kann ich bei Baumängeln tun?
Bei Baumängeln bestehen Gewährleistungsansprüche: primär Verbesserung oder Austausch, sekundär Preisminderung oder Wandlung (§ 932 ABGB); daneben ggf Schadenersatz (§ 933a ABGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken drei Jahre ab Übergabe (§ 933 Abs 1 ABGB). Wir empfehlen eine umgehende schriftliche Mängelrüge und sorgfältige Beweissicherung.
Muss ich Nachträge und Mehrkosten zahlen?
Nicht automatisch. Mehrkostenforderungen sind an Vertrag, Leistungsverzeichnis und – sofern vereinbart – an der ÖNORM B 2110 zu messen; dort müssen sie zudem rechtzeitig dem Grunde nach angemeldet werden. Unbegründete oder überhöhte Nachträge lassen sich abwehren; berechtigte sind der Höhe nach zu prüfen.
Darf ich den Werklohn zurückbehalten, wenn Mängel vorliegen?
Bei mangelhafter Leistung besteht regelmäßig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 1052 ABGB) – nach der Rechtsprechung grundsätzlich am gesamten offenen Werklohn. Grenzen bestehen bei bloß geringfügigen Mängeln (Schikaneverbot).
Ist eine vereinbarte Pönale immer in voller Höhe zu zahlen?
Eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe, § 1336 ABGB) unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht und kann bei Übermäßigkeit herabgesetzt werden. Mangels abweichender Vereinbarung setzt sie zudem voraus, dass der Verzug zu vertreten ist.