Verzug und Gewährleistung – Oder warum es sich lohnt, genauer hinzusehen

Verzug und Gewährleistung – Oder warum es sich lohnt, genauer hinzusehen

Verzug und Gewährleistung sind Rechtsinstitute, die zur Gruppe der Leistungsstörungen gehören und versuchen, Mängel, die bei der Abwicklung von gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäften auftreten, zu korrigieren.

Dass es sich durchaus lohnen kann, bewusst zwischen Verzug und Gewährleistung zu wählen, zeigt eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.

Die in einem Vertrag vereinbarte Leistung ist vom (Leistungs-)Schuldner zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Art und Weise zu erbringen. Gemäß § 918 ABGB kann der (Leistungs-)Gläubiger, sollte der Schuldner nicht wie vereinbart leisten, auf die Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dabei entfällt die Nachfrist, wenn der Schuldner die ordnungsgemäße Erfüllung endgültig verweigert.

Die genannten Verzugsfolgen treten aber nur ein, wenn der (Leistungs-)Gläubiger bereits die Annahme der vom Schuldner nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung verweigert und dadurch die Übergabe verhindert.

Kommt es zur Übergabe, ist ein Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB) notwendig. Der Gläubiger kann zunächst zwischen Verbesserung oder Austausch (§ 932 Abs 2 ABGB) wählen. Nur wenn sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand oder für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind, Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen werden oder Verbesserung und Austausch für den Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergeber liegenden Gründen unzumutbar sind, kann statt Verbesserung oder Austausch Preisminderung oder Wandlung (= Rücktritt vom Vertrag) begehrt werden (§ 932 Abs 4 ABGB). Zwischen Preisminderung und Wandlung besteht jedoch nur dann ein Wahlrecht, wenn es sich „nicht um einen geringfügigen Mangel handelt“ (§ 932 Abs 4 ABGB).

In einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Rechtssache (OGH, 23.10.2018, 4 Ob 183/18t, Zak 2019/18) kaufte der Beklagte bei der klagenden Autohändlerin einen Neuwagen um EUR 27.000,00. Während des Transports des Fahrzeugs kam es im Zuge eines Gewitters zu einem massiven Hagelschaden, durch den 150 bis 200 Dellen auf der Motorhaube und dem Dach des Fahrzeugs entstanden. Dieser Schaden, der sich insgesamt auf EUR 1.100,00 belief, wurde von der klagenden Autohändlerin auch repariert. Dennoch verweigerte der Beklagte die Annahme.

Er berief sich darauf, dass laut Vertrag ein Neuwagen geschuldet war. Das durch den Hagelschaden beschädigte Auto sei zwar repariert worden, könne nun jedoch nicht mehr als Neuwagen qualifiziert werden. Daher habe die klagende Autohändlerin nicht „auf die bedungene Art und Weise“ (vgl § 918 ABGB) geleistet, weswegen er berechtigt sei, unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Da die ordnungsgemäße Erfüllung verweigert wurde, entfalle auch eine Nachfrist.

Die klagende Autohändlerin wandte sich gegen die Auflösung des Vertrags. Insbesondere argumentierte sie, dass es sich lediglich um einen geringfügigen Mangel handeln würde, der auch im Falle von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen nie zu einer Vertragsauflösung führen könne. Der Rücktritt vom Vertrag sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die Vorinstanzen und auch der OGH gaben dem beklagten Käufer Recht und wiesen die Schadenersatzklage der Autohändlerin ab.

Dabei führt der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung aus, dass es bei der Einrede der nicht gehörigen Erfüllung bzw der Ausübung des Rücktrittsrechts nach gesicherter Rechtsprechung nicht darauf ankomme, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen wesentlichen bzw geringfügigen Mangel bilden würde (OGH, 23.10.2018, 4 Ob 183/18t, Zak 2019/18).

Mit anderen Worten: Der Rücktritt vom Vertrag ist auch dann möglich, wenn die Vertragswidrigkeit des Leistungsangebots in einem Mangel liegt, der gewährleistungsrechtlich als geringfügig zu qualifizieren wäre.

Hätte der beklagte Käufer den Wagen daher übernommen und sich erst danach über den Hagelschaden beschwert, wäre er nicht mehr zum Vertragsrücktritt berechtigt, sondern auf die Preisminderung beschränkt gewesen. Da er aber das Fahrzeug überhaupt nicht annahm, so eine Übergabe verhinderte und die klagende Autohändlerin die ordnungsgemäße Erfüllung verweigerte, war er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Der gegenständliche Fall zeigt daher, dass es sich durchaus lohnen kann, bereits bei der Übergabe genauer hinzusehen.

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