Pauschaler Aufwandersatz in AGB

Pauschaler Aufwandersatz in AGB

Der OGH prüfte die AGB Klauseln eines Mietwagenunternehmens, wonach Mieter für fehlenden Kraftstoff einen pauschalen Aufwandersatz in Höhe EUR 3,60 pro Liter zahlen müssen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte ein Mietwagenunternehmen auf Unterlassung einer angeblich gröblich benachteiligenden Klausel in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demnach waren Mieter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, das Fahrzeug nach Beendigung des Mietverhältnisses mit vollen Tank zurückzugeben. Andernfalls würde die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchgeführt werden müssen. Dem Mieter würden EUR 3,80 pro fehlenden Liter in Rechnung gestellt werden.

Das Unternehmen wendete ein, ein nicht vollständig aufgetanktes Fahrzeug verursache erheblichen Mehraufwand. Es entstünden erhebliche Mehrkosten sowie käme es zu Verdienstausgängen. Neben dem pauschalen Aufwandersatz in Höhe von EUR 3,80 pro fehlenden Liter hebe das Unternehmen keine Gebühren ein. Allgemein würden in 90% der Fälle die Fahrzeuge vollgetankt zurückgestellt werden. Bei den restlichen Fahrzeugen betrage die durchschnittlich nachzutankende Menge zwischen drei und zehn Liter. Lediglich bei 0,1% müssen mehr als 40 Liter nachgetankt werden. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lägen die pauschal verrechneten Beträge unter den durchschnittlichen tatsächlichen Kosten. Die tatsächlichen Kosten je Fahrzeug können vorab nicht exakt festgestellt werden, im Schnitt beliefen sie sich auf rund EUR 60,00.

Der OGH hielt fest (4 Ob 143/17h), dass eine Klausel (ua) gröblich benachteiligend sei, wenn sie unangemessen ist bzw keine sachliche Rechtfertigung besteht. Hierbei sei eine Interessensabwägung durchzuführen. Allgemein sei die Pauschalierung eines Aufwandersatzes nicht von vornherein unzulässig, so lange damit „die konkreten Kosten nicht grob überschritten“ werden.

Im konkreten Fall stelle der Unternehmer bei der überwiegenden Anzahl der nachzutankenden Fahrzeuge weniger als den tatsächlichen Aufwand in Rechnung. Trotz der Pauschalierung sei die nachzuzahlende Summe keinesfalls exzessiv. Nur eine verschwindende Anzahl von Kunden (welche das Fahrzeug mit deutlich niedrigeren Tankstand zurückgeben) müsse mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten bezahlen. Das Bestehen einzelner Härtefälle bewirke nicht stets die Unwirksamkeit einer Klausel, ansonsten sei jede Pauschalierung unmöglich. Zudem, so der OGH, sei es verfehlt, bei der Beurteilung der groben Benachteiligung (nur) auf jene kleine Minderheit von nur wenigen Mietern abzustellen, die gegen die vertraglichen Verpflichtungen besonders krass verstießen.

Im gegenständlichen Fall sei auch die konkrete Berechnung des Mehraufwandes vorab nicht möglich, weil es auf eine Vielzahl an Faktoren ankäme. Für den Mieter sei dieser Aufwandersatz völlig unvorhersehbar, anders als bei der gewählten pauschalen Verrechnung je fehlenden Liters. Die Einpreisung des Mehraufwandes in die Miete sei, so der OGH, ebenfalls nicht gerechtfertigt. Treffe dies doch auch jene 90% der Mieter, die das Fahrzeug vollgetankt zurückstellen. Aus all diesen Gründen erachtete der OGH die pauschale Abgeltung der entstehenden Mehrkosten als gerechtfertigt.

Die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist oftmals herausfordernd. Insbesondere pauschale Regelungen, welche bei vertragswidrigen Verhalten von Kunden praktikables Vorgehen ermöglichen, können rasch wegen gröblicher Benachteiligung bekämpft werden. Um ungültige Klauseln sowie teure Verbandsklagen zu vermeiden, lassen Sie Ihre AGB professionell erstellen. Gerne verfassen wir Ihre AGB und berücksichtigen dabei selbstverständlich die aktuelle Judikatur.

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