Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Strengere Strafen mehr Bürokratie
Mit 1.1.2017 wurden die bisher in den verschiedenen Gesetzen geregelten Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping in ein neues Gesetz gefasst, dem sogenannten LSD-BG. Dieses Gesetz brachte speziell im Hinblick auf die Beschäftigung von Ausländern in Österreich einige Neuerungen. Der Großteil des Gesetzes widmet sich der Rechtsdurchsetzung im Ausland. Ausländische Firmen konnten zwar schon vor dem 1.1.2017 bestraft wurden, war die Erhebung der Strafen jedoch überwiegend unmöglich.

Die wesentlichen Neuerungen sind:
• Als Entsendungen gelten nicht sogenannte „Hochverdiener“ im Konzern, die ein Einkommen über dem 1,25 fachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage (ab 2017 EUR 6.225). Ebenso gelten nicht als Entsendungen Gastvortragende an Universitäten und Fachhochschulen, die für eine kurze Dauer im Rahmen von Aus-/Weiterbildung oder Forschung im Inland tätig sind. In den angeführten Fällen ist weder eine ZKO-Meldung notwendig, noch die Bereithaltung von Lohnunterlagen bereitzuhalten. Allerdings ist muss ein Nachweis für die Lohnhöhe von Hochverdiener nachweisbar sein.

• Für Einstätze von bis zu 2 Monaten pro Kalenderjahr ist die Einführung eines sogenannten „Konzernprivilegs“ vorgesehen (keine Anwendung des LSD-BG), sofern der Betriebszweck der ausländischen Firma nicht die Arbeitskräfteüberlassung ist und Fachkräfte mit besonderen Spezialkenntnissen zur Abhaltung von Ausbildungen, F&E, Erfahrungsaustausch oder Mitarbeit in länderübergreifenden Funktionen in Österreich tätig werden.

• Bei Überlassung nach Österreich sind insbesondere österreichische Entgeltfortzahlungen, Kündigungsfristen sowie der Kollektivvertrag für Arbeitsüberlassungen zu beachten.

• Im Baubereich kommt es zu einer Auftraggeberhaftung, sofern der Auftraggeber von Umgehungen der Bestimmungen wusste oder offensichtlich Hinweise dafür vorlagen.

• Vereinfachte Entsendmeldung: Die Verpflichtung zur Abgabe einer ZKO 3 bzw ZKO 4 Meldung ist nach wie vor vorgesehen Die Meldung hat nun elektronisch vor Beginn der Entsendung bzw Überlassung zu erfolgen – die bisherige Verpflichtung zur Meldung sieben Tage vor Entsendung/Überlassung ist entfallen. Im Transportbereich ist die Meldung allerdings vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten.

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit einer sogenannten „Rahmenmeldung“. Innehrhalb eines Konzerns, der wiederholte grenzüberschreitende Einstätze vereinbart und in Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages kann vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Meldung der Entsendung/Überlassung in Bezug auf einen inländischen Auftraggeber/Beschäftiger jeweils für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstattet werden. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann eine neuerliche Rahmenmeldung erstattet werden.

Sofern der der grenzüberschreitende Einsatz mehrere Auftraggeber inkludiert, die gleichartige Dienstleistungsverträge mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen hat, kann die sogenannte Sammelmeldung aller Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt.

• Alle notwendigen Lohnunterlagen, ZKO-Meldungen, sowie A1-Formulare sind in elektronischer Form bereitzuhalten. Die Lohnunterlagen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten, Ausgenommen ist der Dienstvertrag. Der Ort der Lohnunterlagen ist in der ZKO-Meldung anzugeben, allerdings muss es nicht mehr zB die Baustelle sein. Es ist auch möglich die Unterlagen bei einer zu nennenden Ansprechperson, einem Konzernunternehmen, einer Zweigstelle oder einem Steuerberater aufzubewahren. Bei einer Überlassung muss allerdings weiterhin der Beschäftiger diese Unterlagen bereithalten.

• Strafentscheidungen können nunmehr auch in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie EWR-Staaten zugestellt und vollstreckt werden. Das LSD-BG bietet hier jedoch lediglich eine Anleitung, um die Zustellung sowie Vollstreckung in einem anderen Land anzutreiben.

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