Ersatz von Detektivkosten durch den Ehestörer

Ersatz von Detektivkosten durch den Ehestörer

Ein vermeintlich heimlicher Seitensprung, ein betrogener Ehepartner und die Frage, wer die Kosten des von dem betrogenen Ehepartner beauftragten Detektivs übernimmt.

Der OGH (11.08.2015, 4 Ob 100/15g) hat dem betrogenen Ehepartner den Ersatz der ihm entstandenen Detektivkosten zur Gänze als Schadenersatz zugesprochen. Überraschend ist, dass diese im gegenständlichem Anlassfall nicht von dem untreuen Ehepartner, sondern von dessen außerehelicher Liebschaft (dem/der „Ehestörer/in“) zu tragen sind.

Nach Ansicht des OGH bestehe die Pflicht zur ehelichen Treue nicht nur während der gesamten Dauer der Ehe, sondern bis zur Rechtskraft der Scheidung. Dementsprechend hafte der Ehestörer selbst dann für Detektivkosten, wenn der Ehebruch gar nicht mehr zur Zerrüttung der Ehe führen könne, weil die Ehe bereits zerrüttet war. Derartige Kosten sind auch außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens vom Ehestörer und nicht nur vom (untreuen) Ehepartner zu ersetzen.

Für eine erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung der entstandenen Detektivkosten sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Ehestörung – Anlassfall:
Zunächst bedarf die Beauftragung eines Detektives ein sog. „legitimes, von der Rechtsordnung gebilligtes Motiv.“ „Die Rspr billigt einem Ehegatten, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehung seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, unabhängig von der anschließenden Einleitung gerichtlicher Schritte, ein Interesse daran zu, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen.“ (vgl Zak 2016/46, Dr. Andreas Gerhartl „Ersatz von Detektivkosten“)

2. Rechtswidrigkeit und Verschulden:
Die Ehe gilt gegenüber Dritten als absolut geschütztes Rechtsgut. Die (bewusste) Mitwirkung bei der Verletzung der daraus folgenden Verpflichtungen kann bereits rechtswidrig sein.
Die Ehe ist bis zu deren rechtskräftigen Auflösung zu respektieren. Der Schadenersatzanspruch entsteht daher auch dann, wenn das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung nicht mehr kausal ist.
Gleichzeitig ist die Kenntnis des Ehestörers von der Ehe seines Gegenübers Voraussetzung für einen Ersatzanspruch auf die entstandenen Detektivkosten.

3. Zweckmäßigkeit:
Als Korrektiv ist abschließend ist zu beachten, dass die Beauftragung eines Detektivs nicht von vornherein überflüssig, aussichtlos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich sein darf.

Daraus folgend sollten sich nicht nur Ehegatten, sondern auch außenstehende Dritte (Ehestörer) Gedanken über allfällige Kosten bzw ein negatives Nachspiel ihrer Beihilfe zum Ehebruch machen.

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