Der U-Bahnausbau in Wien und das Verfahren vor den Behörden

Der U-Bahnausbau in Wien und das Verfahren vor den Behörden

Der Ausbau der U-Bahnlinien U2/U5 hat bereits begonnen. Derzeit sind noch zahlreiche Enteignungsverfahren anhängig bzw werden diese erst noch eingeleitet.

Schon seit einiger Zeit treten die Wiener Linien an die vom U-Bahnausbau betroffenen Liegenschaftseigentümer heran. Grund hierfür ist die notwendige Einräumung einer Tunnelservitut durch den Eigentümer, wodurch der Betrieb, der Bestand und die Errichtung der der U-Bahn ermöglicht wird.

Soll die neue bzw verlängerte U-Bahn unter einer Liegenschaft durchführen, werden den betroffenen Liegenschaftseigentümern Pläne über den Verlauf der U-Bahn, Gutachten über die Berechnung der Entschädigung sowie ein Servitutsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt. Im Vertrag finden sich die anhand des beigelegten Gutachtens errechnete Entschädigung und andere Bestimmungen, welche jedenfalls einer genaueren Prüfung bedürfen.

Sofern der Servitutsvertrag nicht unterzeichnet wird bzw keine Einigung erzielt wird, leiten die Wiener Linien ein Enteignungsverfahren ein. Zuständig für dieses Verfahren ist die MA 64. Die Behörde erlässt einen Bescheid über die Zulässigkeit der Enteignung sowie über die Höhe der Entschädigung. Die Einleitung des Enteignungsverfahrens wird im Grundbuch ersichtlich gemacht.

Gegen die Enteignung selbst besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde (Landesverwaltungsgericht) zu erheben. Dieser Beschwerde wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VfGH keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weil das öffentliche Interesse am U-Bahnausbau überwiegt. Das bedeutet, dass der Bau der U-Bahn bereits vor Rechtskraft des Bescheides beginnen kann.

Überdies besteht die Möglichkeit, gegen die Höhe der Entschädigung ein Rechtsmittel zu erheben. Binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides kann die Festsetzung der Entschädigung beim zuständigen Landesgericht begehrt werden. Die Entscheidung der MA 64 über die Höhe der Entschädigung tritt dann außer Kraft. Die Höhe der Entschädigung wird im gerichtlichen Verfahren (wie vor der MA 64) anhand von Gutachten ermittelt. In der Regel sind die Gerichte bei der Festsetzung der Entschädigung großzügiger, als die von den Wiener Linien angebotene Entschädigung.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Höhe der Entschädigung trägt der Enteignungswerber, also die Wiener Linien. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass Prozesshandlungen bzw Vertretungshandlungen einer Partei nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Der Enteignungswerber selbst muss auch im Falle des Obsiegens seine eigenen Kosten tragen.

Sollten Sie vom U-Bahnausbau betroffen sein oder Ihre Liegenschaft in einem Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sein, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Unsere Liegenschaftsabteilung unterstützt Sie bei der Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel, um Ihre Interessen optimal zu durchzusetzen. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin unter 01 / 505 77 00 oder unter office@toplaw.at.

 

Quelle: Probst, Grundeinlöse und Enteignung

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