„Sommerjobs“ – die kleinen aber feinen Unterschiede

„Sommerjobs“ – die kleinen aber feinen Unterschiede

Der Sommer naht und einige Betriebe beschäftigen wieder Volontäre, Praktikanten und Ferialarbeiter. Um spätere Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig abzuklären, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis handelt.

Volontäre sind Personen, die zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von theoretisch erworbenem Wissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt beschäftigt werden. Sie sind weisungsgebunden und haben keine Anwesenheitspflicht. Volontäre sind Unfallversichert, jedoch nicht kranken-oder pensionsversichert.

Bei Praktikanten ist zwischen „echten“ Ferialpraktikanten und Praktikanten mit Hochschulbildung bzw Ausbildung zu unterscheiden.

Echte Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die im Rahmen des Lehrplanes bzw Studienordnung vorgeschriebene, übliche praktische Tätigkeiten verrichten. Sie erhalten dabei keine Geld- oder Sachbezüge und sind wie Volontäre nur unfallversichert. Ein Ferialpraktikum kann während des ganzen Jahres verrichtet werden.

Kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikant sind folgende Kriterien (siehe auch https://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/content/contentWindow?action=2&viewmode=content&contentid=10007.683993):

  • Es muss sich nachweislich um Schüler/Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
  • Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw der Studienordnung entsprechen.
  • Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Dienstgeber aufzubewahren.
  • Der Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch.
  • Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb.
  • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.

Praktikanten mit Hochschulbildung (zB Rechtspraktikanten, Unterrichts-praktikanten) bzw in Ausbildung (zB Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie, Studierende an einer Hebammenakademie) unterliegen der Vollversicherung und sind arbeitslosenversichert. Wurde ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit begründet, dann ist der Praktikant als Dienstnehmer anzumelden.
Ferialarbeiter werden wie herkömmliche Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und unterliegen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 ASVG. Grundsätzlich gelten die jeweiligen kollektivvertraglichen Vorschriften. Sollte das Dienstverhältnis länger als ein Monat dauern, dann muss der Dienstgeber Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bezahlen.

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