(Kein) Schadenersatz wegen Manipulationssoftware bei Diesel-PKW

(Kein) Schadenersatz wegen Manipulationssoftware bei Diesel-PKW

Kein Schadenersatz für den Käufer wegen des Einbaus von Manipulationssoftware bei einem Dieselmotor, wenn er das Fahrzeug auch in Kenntnis dieses Umstands erworben hätte.

Im Sommer 2018 entschied der OGH bezüglich einer Schadenersatzklage gegen einen Automobilhersteller wegen der Verwendung einer Abgasmanipulationssoftware. Der Kläger hatte im Jahr 2013 einen manipulierten Diesel PKW von einem inländischen Händler erworben, welcher von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer hergestellt wurde. Die Beklagte ist Mehrheitsaktionärin dieses in Deutschland ansässigen Unternehmens. Die Herstellung bezog sich auf das gesamte Fahrzeug inklusive Antriebsmaschine und Software. Die Manipulationssoftware habe dazu geführt, dass die Stickoxydwerte (NOx) nicht den Angaben im Typenschein entsprachen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 31.008,00 € sA Zug um Zug (im Wege der Naturalrestitution gem § 1323 ABGB) gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Begründet wurde dies damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Fahrzeug wegen der Software bzw des Softwareupdates in Zukunft einen Wertverlust erleide.
Der OGH sprach aus, dass der Kläger seinen Schadenersatz hier nicht auf einen Vertrag stützen könne, da es zwischen Hersteller und Endabnehmer hier keinen Vertrag gibt. Daher war nur eine deliktische Anknüpfung möglich. International hat der OGH hier österreichisches Recht angewendet, weil der Schaden im seinem Vermögen durch Kauf des PKWs im Inland entstanden ist (Art 4 Abs 1 Rom II VO).

§ 874 ABGB (= List) ist nicht nur im zweipersonalen Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer heranzuziehen, sondern verpflichtet auch jeden Dritten zum Schadensersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat. Nach § 874 ABGB ist der Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf den Willen des Betrogenen verursacht wurde. Dieser Schaden besteht beispielsweise darin, dass der Betrogene infolge des Betrugs einen ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat oder darin, dass er infolge des Vertrags, den er unter dem Einfluss des Irrtums eingegangen ist, einen ihm vorteilhaften Vertragsabschluss versäumt hat (RIS-Justiz RS0025334).

Für den Schadenersatz ist regelmäßig der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens zu beweisen. Damit ist gemeint, dass das Verhalten des Schädigers (also hier konkret: die Unterlassung der Aufklärung, dass es sich um ein manipuliertes Abgassystem handelt) für den eingetretenen Schaden (Wertminderung durch Softwaremanipulation) ursächlich sein muss. Dies war hier aber zu verneinen, da nach Feststellungen der Kläger beim Kauf zwar nicht über das Vorhandensein der Abgasmanipulationssoftware Bescheid wusste, er aber das Fahrzeug dennoch gekauft hätte, wenn er darüber Kenntnis gehabt hätte. Daher wäre der Kläger bei Aufklärung über die Täuschungshandlung nicht anders gestellt gewesen. Er hätte das Fahrzeug in jedem Fall erworben, womit seiner Ansicht nach der Schaden in seinem Vermögen eingetreten ist, ohnehin entstanden wäre.

Unseres Erachtens ist dieser Fall nicht für alle Käufer verallgemeinerbar, da im Normalfall ein Autokäufer bei Kenntnis einer illegalen Manipulationssoftware von einem Kauf des Autos (zu dem Preis) absehen würde. Nur im entschiedenen Fall kam es zu einer gegenteiligen Feststellung.

Quelle: OGH, 18.07.2018 5 Ob 62/18f

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