GesbR-Reformgesetz 2015 – Erinnerung zum Inkrafttreten und zur Möglichkeit des Opting Out

GesbR-Reformgesetz 2015 – Erinnerung zum Inkrafttreten und zur Möglichkeit des Opting Out

Anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs dürfen wir an unseren Artikel „Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ vom 07.09.2015 erinnern und nochmals auf die Möglichkeit hinweisen, die Geltung der neuen Regeln durch Opting-Out hinauszuschieben. Dies kann beispielsweise bei dem Wunsch nach Weitergeltung einer Vertragsbestimmung über den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung erforderlich sein. Auch Syndikatsverträge werden als Gesellschaften bürgerlichen Rechts qualifiziert.

Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 83/2014, ist § 1503 Abs 5 maßgeblich. Für Gesellschaften, die nach dem 01.01.2015 gegründet wurden/werden, sind die Bestimmungen des GesbR-Reformgesetzes jedenfalls anwendbar. Grundsätzlich gilt die Reform auch für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende GesbR. Es besteht aber eine Möglichkeit zum Opting-Out. Jeder Gesellschafter hat bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 die Möglichkeit, gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu erklären, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen. Dann gilt die alte Rechtslage noch bis zum Ablauf des 31.12.2021. Ab 1. Jänner 2022 gelten die Bestimmungen idFd GesbR-Reformgesetzes jedenfalls für alle GesbR.

Zu erwägen ist diese Möglichkeit des Opting-Out insbesondere bei GesbR Verträgen, in welchen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen wurde. Mit dem GesbR-Reformgesetz 2015 wurde nämlich eine zwingende Kündigungsmöglichkeit bei auf unbestimmte Zeit gegründeten GesbR eingeführt. Die Kündigung ist gemäß § 1209 Abs 1 ABGB zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zumindest 6 Monaten möglich. Nach Abs 2 leg cit kann die Kündigungsfrist vertraglich angemessen verlängert werden, ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts ist aber nichtig.

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