Achtung Tiefgaragenausfahrt!

Achtung Tiefgaragenausfahrt!

Tagtäglich fahren wir aus einer Garage mit dem eigenen PKW heraus oder gehen als Fußgänger daran vorbei.

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.05.2017, GZ 2 Ob 59/17s, ist als Fußgänger und als Autofahrer beim Überqueren oder Verlassen einer Garagenausfahrt Acht zu geben.

Eine Autofahrerin fuhr aus einer Tiefgarage heraus, hielt ihr Fahrzeug vor dem quer zur Ausfahrt verlaufenden Gehsteig an und beobachtete den querverlaufenden Verkehr, weil sie nach rechts abbiegen wollte. Zwischenzeitlich kam auf dem Gehsteig von rechts eine Fußgängerin und die Fußgängerin blieb vor der Tiefgaragenausfahrt stehen. Die beiden Verkehrsbeteiligten (Fußgängerin und Autofahrerin) haben sich gegenseitig wahrgenommen. Als die Autofahrerin nach rechts abbiegen konnte, wendete diese ihren Blick nach links und fuhr los. Bei diesem Abbiegemanöver stieß die Autofahrerin die Fußgängerin nieder, welche inzwischen wieder losgegangen war. Die Fußgängerin wurde verletzt und begehrte Schmerzengeld.

Die erste und zweite Instanz gingenaufgrund der unklaren Verkehrssituation von einem gleichteiligen Mitverschulden der Fußgängerin und der Autofahrerin aus.

Der Oberste Gerichtshof verneinte jedoch ein Mitverschulden der Fußgängerin. „Die Vorentscheidungen, auf die das Berufungsgericht das Mitverschulden der Autofahrerin gründete, betrafen Unfälle, die sich mit Fußgängern jeweils auf der dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Fahrbahn ereignet hatten. Hier aber hatte die Fußgängerin auf dem dem Fußgängerverkehr gewidmeten Gehsteig „Vorrang“ vor der Autofahrerin. Nach dem Anhalten der Autofahrerin durfte diese daher darauf vertrauen, dass die Autofahrerin sie passieren lassen würde und wieder losgehen.“ Das Alleinverschulden am Unfall traf daher die unaufmerksame Autofahrerin.

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