Die Haftung des Prokuristen nach § 9 BAO rückt in den Fokus: Der VwGH hat am 25.06.2025 (Ro 2023/13/0020) klargestellt, dass auch ein (mit steuerlichen Agenden betrauter) Prokurist als gewillkürter Vertreter iSd § 83 BAO in die Vertreterhaftung des § 9 BAO fallen kann – die Geschäftsführerpflichten werden dadurch jedoch nicht reduziert.
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