Einwirkungen, die vom Nachbarn zu dulden sind
Die Rechte eines Nachbarn als Behelf gegen Einwirkungen anderer Nachbarn sind durch §364 ABGB gesetzlich eingeschränkt.
Die Beweislast bei Nichterfüllung eines Reiseveranstaltungsvertrags
Die gebuchte Pauschalreise von Wien über Barcelona nach Miami und einer anschließenden einwöchigen Schiffskreuzfahrt endete für fünf Familienmitglieder abrupt in Barcelona.
„Gassi“ mit Folgen (OGH, 20.02.2018; 4Ob20/18x)
Die Beklagte spazierte im September 2013 mit ihrem 10 Monate alten und verspielten französischen Hirtenhund der Rasse Briard zwischen zwei Dörfern. Auf einer Wiese außerhalb des Dorfgebiets ließ sie den Hund frei laufen.
An welche Inhalts- und Formerfordernisse ist die Willenserklärung nach §16 BTVG gebunden?
Für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Bauträgers sieht § 16 BTVG zum Schutz des Erwerbers vor, dass dieser die Abtretung der Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche verlangen kann, welche dem Bauträger gegenüber Dritten (den ausführenden Unternehmen) zustehen.
Haftung für Glatteis beim Hinterausgang
Grundsätzlich hat gemäß § 93 StVO der Eigentümer einer (bebauten) Liegenschaft im Ortsgebiet dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis […]
Informationspflichten im Internet bei Fernabsatzverträgen
Welche Informationspflichten gem FAGG treffen den Betreiber eines Online-Warenshops unmittelbar bei Vertragsabschluss? Mit dieser Frage hat sich nun der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 23.01.2018, 4 Ob 5/18s, befasst. Dem OGH zufolge müssen Verbraucher in einem Online-Warenshop vom Unternehmer unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf die wesentlichen Eigenschaften einer Ware hingewiesen werden.
Pauschaler Aufwandersatz in AGB
Der OGH prüfte die AGB Klauseln eines Mietwagenunternehmens, wonach Mieter für fehlenden Kraftstoff einen pauschalen Aufwandersatz in Höhe EUR 3,60 pro Liter zahlen müssen.