Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden – aktuelle Judikatur zum Sanktionensystem des VbVG
Im Anwendungsbereich des FinStrG iVm dem VbVG ist eine teilbedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße bis zu fünf Sechstel möglich. Die Beschränkung, dass maximal die Hälfte einer Geldstrafe nachgesehen werden könne, gilt nicht.